Kassen

Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassen)


Um was geht es?

Seit 01.01.2025 sind alle Steuerpflichtigen, die elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO) verwenden, zur Meldung ihrer Systeme bei der Finanzverwaltung verpflichtet (§ 146a Abs. 4 AO). Unter die Regelung fallen insbesondere

  • elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen,
  • Kassenmodule komplexer Software-Systeme, z.B. Praxis- oder Hotel-Software,
  • Taxameter und Wegstreckenzähler.

Welche Fristen gelten?

Die Meldung bestehender Aufzeichnungssysteme muss grundsätzlich bis 31.07.2025 erfolgen. Allerdings existieren zahlreiche Sonderregelungen. Näheres bestimmt das BMF-Schreiben vom 28.06.2024, das Sie über diesen Link auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen können.

Nach dem 30.06.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Eine Anschaffung in diesem Sinne liegt aber erst dann vor, wenn die für den Betrieb erforderliche Software auf dem Aufzeichnungssysteme installiert ist.

Auch die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme ist innerhalb eines Monats beim Finanzamt zu melden.


Wie ist zu melden?

Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch über das Programm „Mein ELSTER“ oder über kompatible Software über die Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC) zu erfolgen. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist nur auf diesem Weg möglich. Bitte beachten Sie, dass für jede Betriebsstätte eine eigene Meldung abgegeben werden muss.

Einige Kassenanbieter bzw. IT-Dienstleister verfügen bereits über Lösungen zur vereinfachten Übertragung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung, z.B. durch Zurverfügungstellung von XML-Dateien oder Nutzung der EriC-Schnittstelle. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kassen-/Softwareanbieter über die für Ihr System angebotenen oder zu erwartenden Möglichkeiten.


Was ist zu melden?

Die Meldungen an die Finanzverwaltung erfordern eine Vielzahl von Angaben. Mit dem beigefügten

Datenblatt Betriebstätte

können Sie je Betriebstätte die Informationen sammeln. Für weitere elektronische Aufzeichnungssysteme einer Betriebstätte verwenden Sie bitte das folgende

Beiblatt weitere Aufzeichnungssysteme 


Wie hilft mir PPG?

Sofern Sie uns mit der Meldung Ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme beauftragen, können wir als Steuerkanzlei die Meldung bei der Finanzverwaltung übernehmen. Dafür benötigen wir von Ihnen für jede Betriebstätte das vollständig ausgefüllte Datenblatt mit dem ausgefüllten Auftrag (am Ende des Datenblatts), ggf. ergänzt um Beiblätter für weitere elektronische Aufzeichnungssysteme.

Wenn Sie uns beauftragen, füllen Sie die PDF-Formulare bitte am PC aus und lassen uns diese per E-Mail zukommen an: info@nullppg-steuerberatung.de.

Da es sich um eine Sonderleistung handelt, die uns erheblichen Aufwand verursacht, übernehmen wir die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme nur gegen gesondertes Honorar, wie im Datenblatt ausgewiesen.

Bitte beachten Sie, dass sich der Auftrag auf die erstmalige Meldung Ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme bezieht. Falls sich bei Ihren elektronischen Aufzeichnungssystemen meldepflichtige Änderungen ergeben, müssen Sie uns hierüber gesondert informieren und mit der Meldung beauftragen.

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