Kassen

Meldepflicht für  elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassen)

Seit 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO) verwenden, zur Meldung ihrer Systeme bei der Finanzverwaltung verpflichtet (§ 146a Abs. 4 AO). Unter die Regelung fallen insbesondere

  • elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen,
  • Kassenmodule innerhalb komplexer Software-Systeme, z.B. Praxis- oder Hotel-Software,
  • Taxameter und Wegstreckenzähler.

Die Meldung bestehender Aufzeichnungssysteme muss grundsätzlich bis 31.07.2025 erfolgen. Allerdings existieren zahlreiche Sonderregelungen. Näheres bestimmt das BMF-Schreiben vom 28.06.2024, das Sie über diesen Link auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen können.

Nach dem 30.06.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Eine Anschaffung in diesem Sinne liegt aber erst dann vor, wenn die für den Betrieb erforderliche Software auf dem Aufzeichnungssysteme installiert ist. Entsprechendes gilt für die Außerbetriebnahme, die ebenfalls zu melden ist.

Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch über das Programm „Mein ELSTER“ oder über kompatible eigene oder Drittanbieter- Software über die Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC) zu erfolgen. Eine wirksame Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist grundsätzlich nur auf diesem Weg möglich. Bitte beachten Sie, dass für jede Betriebsstätte eine eigene Meldung abgegeben werden muss.

Einige Kassenanbieter bzw. IT-Dienstleister verfügen bereits oder entwickeln Lösungen zur vereinfachten Übertragung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung, z.B. durch Zurverfügungstellung von XML-Dateien oder Nutzung der EriC-Schnittstelle. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kassen-/Softwareanbieter über die für Ihr System angebotenen Möglichkeiten.

Die Meldungen an die Finanzverwaltung erfordern eine Vielzahl von Angaben. Mit dem beigefügten Muster-Datenblatt „Meldeverfahren § 146a“ erhalten Sie Gelegenheit, die Informationen zusammenzutragen, um die Meldungen für Ihre Betriebsstätten vorzubereiten:

Datenblatt

Sofern Sie uns mit der Meldung Ihrer elektronischer Aufzeichnungssysteme beauftragen, können wir als Steuerkanzlei die Meldung bei der Finanzverwaltung übernehmen. Dafür benötigen wir von Ihnen für jede Betriebstätte das vollständig ausgefüllte Datenblatt mit dem ausgefüllten Auftrag (am Ende des Datenblatts). Sofern Sie mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, teilen Sie uns dies bitte mit einem Beiblatt mit:

Beiblatt weitere Aufzeichnungssysteme 

Da es sich um eine Sonderleistung handelt, die uns erheblichen Aufwand verursacht, übernehmen wir die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme nur gegen gesondertes Honorar. Dieses besteht aktuell aus einer Grundgebühr von 150,00 € je Betriebstätte zuzüglich einer Meldegebühr von 100,00 € je Aufzeichnungssystem (zuzüglich 19% USt).

MENÜ